AGB

§ 1 Doppeltätigkeit

Die Maklerin darf für beide Kundenseiten, Verkäufer und Käufer tätig werden.

§ 2 Eigentümerangaben

Die Maklerin weist darauf hin, dass die von ihr weitergegebenen Objektinformationen vom Verkäufer bzw. von einem vom Verkäufer beauftragten Dritten stammen und von ihr, der Maklerin, auf ihre Richtigkeit nicht überprüft worden sind. Es ist Sache des Kunden, diese Angaben auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Die Maklerin, die diese Informationen nur weitergibt, übernimmt für die Richtigkeit keinerlei Haftung.

§ 3 Informationspflicht

Der Verkäufer wird verpflichtet, vor Abschluss des beabsichtigten Kaufvertrages unter Angabe des Namens und der Anschrift des vorgesehenen Käufers bei der Maklerin rückzufragen, ob die Zuführung des vorgesehenen Käufers durch deren Tätigkeit veranlasst wurde. Der Verkäufer erteilt hiermit der Maklerin Vollmacht zur Einsichtnahme in das Grundbuch, in behördliche Akten, insbesondere Bauakten und sonstige verkaufsrelevante Unterlagen, wie sie dem Verkäufer als Eigentümer zusteht.

§ 4 Weitergabeverbot

Sämtliche Informationen einschließlich der Objektnachweise der Maklerin sind ausdrücklich für den Kunden bestimmt. Diesem ist es ausdrücklich untersagt, die Objektnachweise und Objektinformationen ohne ausdrückliche Zustimmung der Maklerin, die zuvor schriftlich erteilt werden muss, an Dritte weiter zu geben. Verstößt ein Kunde gegen diese Verpflichtung und schließt der Dritte oder andere Personen, an die der Dritte seinerseits die Informationen weitergegeben hat, den Hauptvertrag ab, haftet der Kunde der Maklerin gegenüber auf Zahlung der entgangenen Provision.

§ 5 (Vor-) Kenntnis

Kennt der Kaufinteressent bereits bei Abschluss des Maklervertrages die Vertragsgelegenheit betreffend das angebotene Vertragsobjekt oder die Vertragsbereitschaft des anderen Vertragsteils des Hauptvertrages (Verkäufer) oder erlangt er diese Kenntnis während der Laufzeit des Maklervertrages von dritter Seite, so hat er der Maklerin dies unverzüglich mitzuteilen.

§ 6 Fälligkeit

Der Provisionsanspruch ist im Sinne von § 652 Abs. 1 BGB mit Abschluss des wirksamen Hauptvertrages fällig. Der Kunde ist verpflichtet, der Maklerin unverzüglich mitzuteilen, wann, zu welchem Entgelt und mit welchen Beteiligten der Hauptvertrag geschlossen wurde. Die Auskunftsverpflichtung wird nicht dadurch berührt, dass der Hauptvertrag unter einer aufschiebenden Bedingung steht und diese noch nicht eingetreten ist. Der Kunde darf Zurückbehaltungsrechte oder Aufrechnungsrechte die Provisionsforderung der Maklerin betreffend nur geltend machen, wenn die Forderungen des Kunden auf demselben Vertragsverhältnis (Maklervertrag) beruhen oder wenn sonstige Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig tituliert sind.

§ 7 Ersatz- und Folgegeschäfte

Eine Honorarpflicht des Kunden gemäß der mit der Maklerin vereinbarten Provisionssätze besteht auch bei einem Ersatzgeschäft. Ein solches liegt z. B. vor, wenn der Käufer im Zusammenhang mit der von der Maklerin entfalteten Tätigkeit von seinem potenziellen und von der Maklerin nachgewiesenen Verkäufer eine andere Gelegenheit zum Hauptvertragsabschluss erfährt oder über die nachgewiesene Gelegenheit mit dem Rechtsnachfolger des potenziellen Verkäufers den Hauptvertrag abschließt oder das nachgewiesene Objekt käuflich erwirbt, anstatt es zu mieten, zu pachten bzw. umgekehrt. Um die Provisionspflicht bei Ersatzgeschäften auszulösen, ist es nicht erforderlich, dass das provisionspflichtige Geschäft mit dem ursprünglich Vorgesehenen wirtschaftlich gleichwertig im Sinne der von der Rechtsprechung zum Begriff der wirtschaftlichen Identität entwickelten Voraussetzungen sein muss.

§ 8 Aufwendungsersatz

Der Verkäufer ist verpflichtet, der Maklerin die in Erfüllung des Auftrages entstandenen, nachzuweisenden Aufwendungen (z.B. Insertionen, Internetauftritt, Telefonkosten, Porto, Objektbesichtigungen und Fahrtkosten) zu erstatten, wenn ein Hauptvertragsabschluss nicht zustande kommt.

§ 9 Haftungsbegrenzung

Die Haftung der Maklerin wird auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten begrenzt, soweit der Kunde durch das Verhalten der Maklerin keinen Körperschaden erleidet oder sein Leben verliert.

§ 10 Verjährung

Die Verjährungsfrist für alle Schadensersatzansprüche des Kunden gegen die Maklerin beträgt 3 Jahre. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die die Schadensersatzverpflichtung auslösende Handlung begangen worden ist. Sollten die gesetzlichen Verjährungsregelungen im Einzelfall für die Maklerin zu einer kürzeren Verjährung führen, gelten diese.

§ 11 Gerichtsstand

Sind Maklerin und Kunde Vollkaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches, so ist als Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis herrührenden Verpflichtungen und Ansprüche und als Gerichtsstand der Firmensitz der Maklerin am Saaleckplatz 3 in 12209 Berlin, maßgeblich.

§ 12 Salvatorische Klausel

Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam ist, ein anderer Teil aber wirksam. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll zwischen den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und im Übrigen den vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft.